Grundsteuererklärung

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Grundsteuererklärung – letzte Tipps vor der Einreichung

Noch eine Woche, dann läuft zum 31.01.2023 die Frist ab, zu der Immobilienbesitzer Ihre
Grundsteuererklärung fristgerecht abgeben können.
Was gilt es jetzt noch zu beachten? Wieso ist das Thema so komplex, welche Unterlagen müssen
besorgt werden und gibt es noch letzte Tipps vor der Einreichung?

WARUM und BIS WANN?

Die jetzige Grundsteuer ist nicht verfassungskonform. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH)
und setzte zur Neuregelung eine (sportliche) Frist von zwei Jahren an. In Folge dessen müssen fast 36
Millionen Immobilienbesitzer sämtliche Angaben zu Grundstücksflächen, Bodenrichtwerten, der
Immobilienart etc. an ihr jeweiliges Finanzamt übermitteln.
Die ursprüngliche Frist, der 31. Oktober 2022, wurde bereits verlängert. Mit dem 31.01.2023 haben
Eigentümer nun letztmalig die Möglichkeit, Ihre Daten zu übermitteln. Jedoch haben bisher lediglich
ca. 60% der Eigentumsbesitzer (die Quote schwankt je nach Bundesland zwischen 54 und 62%) dies
auch getan.
Überlastete (Online-)Portale und eine komplexe Identifikation der (Grundstücks-)Daten sind nur zwei
Beispiele, welche die Eigentümer in der Vergangenheit zur Verzweiflung trieben. So benötigen
Eigentümer in NRW etwa folgende Angaben:

  • Grundbuchangaben (Flurstück, Grundbuchblatt, Gemarkung)
  • Besitzverhältnisse und Grundstücksart
  • Grundstücksfläche
  • Bodenrichtwert zum 01. Januar 2022 (zu ermitteln unter www.boris.nrw.de)
  • Baujahr, ggf. Jahr einer Kernsanierung
  • Wohnfläche

Mögliche Probleme und Fehlerquellen

Die Grundsteuererklärung muss die Person abgeben, die am 01. Januar 2022 Eigentümer der
Immobilie war – selbst, wenn in der Zwischenzeit die Immobilie verkauft wurde. Haben Eigentümer
z.B. Ende 2021 ihre Immobilie verkauft, standen jedoch durch eine verzögerte Umschreibung zum 01.
Januar 2022 noch als Eigentümer im Grundbuch, müssen sie die Grundsteuererklärung abgeben
–denken aber nicht mehr an das Thema, da sie ja nicht mehr Eigentümer sind. Aus dem Auge, aus
dem Sinn. Hiermit geht auch eine mangelnde Kommunikation zwischen dem neuen und alten Eigentümer
einher.


Das Nießbrauchrecht ist ebenfalls an dieser Stelle ein komplexes Thema und eine potenzielle
Fehlerquelle. Wird das Objekt bspw. an die Kinder übertragen und die Eltern bleiben in der Immobilie
wohnen, dann müssen eben diese Kinder als neue Eigentümer die Grundsteuererklärung abgeben. In
diesem Fall wussten bei unseren Kunden selbst manche Finanzämter nicht genau, was zu tun ist. Die
Unterlagen wurden z.B. an denjenigen geschickt, der das Nießbrauchrecht genießt und nicht an die
Eigentümer der Immobilie.

Ebenfalls ist es nur in Ausnamefällen (nach vorherigem Antrag) gestattet, den Antrag auf Papier beim
zuständigen Finanzamt einzureichen. Im Normalfall muss die Erklärung über Elster abgegeben
werden, was viele Eigentümer zusätzlich überfordern kann, da sie nicht an die Nutzung dieser
digitalen Portale gewohnt sind.

Eine Sache steht jedoch fest: bevor man sich unsicher ist und aus Angst vor einer fehlerhaften
Erklärung überlegt gar keine Grundsteuererklärung abzugeben – dieser Schritt kann niemanden
empfohlen werden. Eigentümern, welche die Frist nicht einhalten, müssen mit einem Bußgeld von
bis zu 25.000 Euro rechnen. Daher sollten sich alle Eigentümer noch dazu entschließen, die
Grundsteuererklärung abzugeben.

WER kann helfen?

Hat man alle Unterlagen zusammen, kann die Erklärung relativ zügig abgegeben werden.
Voraussetzung hierzu ist ein Zugang zum Elster-Portal. Hat man selbst keinen Zugang oder traut sich
nicht zu, die Erklärung online abzugeben, dürfen Eigentümer auf Hilfe zurückgreifen.
So dürfen laut Immobilienverband IVD Verwalter nur für diejenigen Grundstücke abgeben, die sie
auch selbst verwalten. Auch dürfen Verwandte und Freunde den Eigentümern die
Grundsteuererklärung für den Eigentümer abgeben. Daneben sind Steuerberater ebenfalls
berechtigt, die Erklärung für Ihre Mandanten abzugeben.
Wir können unseren Kunden durch unsere Geschäftspartner, etwa die Optimarum Hausverwaltung
GmbH, Unterstützung bei der Grundsteuererklärung anbieten.

Einspruch einlegen

Wer nach der Abgabe Post von seinem Finanzamt erhält, sollte die Angaben dann noch einmal genau
prüfen. So schätzt etwa der IVD, dass ca. 30% der abgegebenen Erklärungen fehlerhaft sind, was
auch dem komplizierten und mit vielen Ausnahmen gespickten deutschen Steuerrecht geschuldet ist.
Haben Eigentümer also nach der Abgabe Ihrer Grundsteuererklärung neue Erkenntnisse zur
Wohnfläche erlangt, können Sie innerhalb eines Monats diese Fehler korrigieren.
Experten empfehlen laut finanzwelt.de sogar, vorsorglich einen Einspruch beim Finanzamt
einzulegen – sollte der Bescheid keinen Vorläufigkeitsvermerk enthalten. Musterbriefe hierzu sind
online zu finden Eine Begründung für den Einspruch kann dann innerhalb der vom Finanzamt
gesetzten Frist vom Eigentümer nachgereicht werden.
Der endgültige Bescheid der jeweilige Kommune (dieser wird voraussichtlich 2024 verschickt) lässt
sich nicht mehr anfechten. Die neue Grundsteuer wird dann erstmalig ab Januar 2025 erhoben.

Empfehlung

Eigentümer sollten die letzte Woche nutzen, um die Frist zur Abgabe nicht verstreichen zu lassen und
die Grundsteuererklärung abgeben und so ein Bußgeld vermeiden. Kommen Sie gerne auf uns zu, die
Bauer Immobilien GmbH und unsere Partner helfen Ihnen gerne.

Quellen:

Sei deine eigene Bank, der Immobilienpodcast mit Florian Bauer
Die Zeit wird knapp – Bußgelder von 25.000 Euro drohen – finanzwelt
Grundsteuererklärung: Millionen Immobilienbesitzer versäumen wohl Frist – auch der Bund
braucht länger
(rnd.de)

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